Institutionelles Schutzkonzept der Pfarrei Brohltal Herz Jesu

Inhaltsverzeichnis des Institutionellen Schutzkonzeptes
1. Einleitung
1.1. Auftrag und Zielsetzung
1.2. Allgemeines
2. Bausteine des ISK
2.1. Personalauswahl und -entwicklung
2.2. Verhaltenskodex und Verpflichtungserklärung
2.3. Schulungen
2.3.1. Schulung der Angestellten der Kirchengemeinde
2.3.2. Ehrenamtliche
2.4. Selbstauskunftserklärung
2.5. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EPF)
2.5.1. Angestellte der Kirchengemeinde
2.5.2. Regelmäßig und dauerhaft engagierte Ehrenamtliche
2.6. Handlungsleitfaden im Verdachtsfall
3. Beratungs- und Beschwerdewege
4. Dokumentation
4.1 Ehrenamtliche
5. Qualitätsmanagement
6. Anlagen (zum Download)
6.2. Selbstverpflichtungserklärung
6.4. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zum Jugendschutz
6.5. Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt / EFZ
6.6. Musterschreiben zur Aufforderung EFZ
6.8. Prüfschema Schulungsintensität
6.9. Informationsveranstaltung gegen sexuelle Gewalt
6.10. Schulungsformate für Angestellte und ehrenamtlich Mitarbeitende
6.12. Auswertung der Fragebögen
6.13. Handlungsleitfaden im Verdachtsfall
6.14. Meldebogen an eine Vertrauens- oder Ansprechperson
1. Einleitung
Die Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften im Bistum Trier wurden durch den Bischof und die Verantwortlichen im Bistum Trier mit der Erstellung eines „Institutionellen Schutzkonzeptes in den Pfarreien des Bistums Trier“ beauftragt. Aus dem Pfarrgemeinderat erklärten sich 4 Personen bereit, in einer Projektgruppe ISK an dem Thema mitzuarbeiten. Barbara Brötz, Pater Jino, Barbara Schade, Norbert Wagner, Annette Maria Müller kam im November 2023 dazu.
Erstes Treffen der ISK-AG
Es wird beschlossen, anhand eines Fragebogens das Risikopotential genauer zu erfassen und auszuwerten. Verschiedene Gruppen sollten befragt werden, die besonders schutzbedürftig sind:
Messdiener / Jugend
Kommunionkinder / Firmlinge
Katholische Öffentliche Bücherei (KÖB)
Kirchenchöre
Frauengemeinschaft
Pfarrgemeinderat
Pastoralteam
1.1. Auftrag und Zielsetzung
Die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz - oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ in der Fassung vom 01.01.2020 ist die rechtsgültige Präventionsordnung für das Bistum Trier. Diese wurde am 01.08.2021 mit „Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung des Bistums Trier“ konkretisiert. Darin heißt es: „Einrichtungen, Dienste und Arbeitsfelder in diözesaner und in pfarrlicher Verantwortung sind verpflichtet, ein institutionelles Schutzkonzept gemäß der Präventionsordnung des Bistums zu erstellen, dieses Schutzkonzept zu veröffentlichen und es regelmäßig weiterzuentwickeln. Gemäß Abschnitt B der Präventionsordnung erfolgt die Entwicklung und Verwirklichung partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen“.
>> Kirchliches Amtsblatt Nr. 145 v. 1. August 2021 und den dazu gehörigen diözesanen Ausführungsbestimmungen.
Weitere Grundlagen sind das Jugendschutz- und Bundeskinderschutzgesetz.Der leitende Pfarrer trägt die Verantwortung für die Entwicklung und Umsetzung des pfarrlichen Schutzkonzeptes. Es wird dabei von allen Mitarbeitenden und Teilnehmenden gelebt und weiterentwickelt.
Prävention ist wichtiger Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. „Ziel der Prävention und deren Maßnahmen ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten.“ – so heißt es in der Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz zu diesem Thema.
>> Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18. November 2019, S. 1.
Sexualisierte Gewalt ist ein abscheuliches Verbrechen, das die Würde und Integrität der Betroffenen tiefgreifend, lebenswert – zerstörend, verletzt. Unter „sexualisierter Gewalt“ werden nicht nur strafrechtlich relevante Formen des sexuellen Missbrauchs, sondern auch sexuelle Übergriffe in jedweder Form und Grenzverletzungen im Umgang mit anvertrauten Menschen verstanden.
Das „Institutionelles Schutzkonzept“ (ISK) soll den Blick auf diese Problematik schärfen und so zu einer Sensibilisierung bzw. klaren Orientierung aller in unserer Pfarrei Brohltal beitragen.
Unser Schutzkonzept geht über den Schutz vor sexualisierter Gewalt hinaus und will zu einer Kultur der Achtsamkeit beitragen. Mehr Achtsamkeit soll dazu verhelfen, eine sichere Umgebung für Kinder und Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene in unserer Pfarrei Brohltal Herz Jesu zu gewährleisten.
Im folgenden Schaubild „Haus der Achtsamkeit“ ist diese „Kultur der Achtsamkeit“ mit ihren wichtigen „Bausteinen“ dargestellt. Sie sind für die Konzeption des ISK relevant.
Zur besseren Lesbarkeit wird im ganzen Text darauf verzichtet, jeweils die männliche und weibliche Sprachform oder „männlich/ weiblich/ divers“ anzugeben, gleichwohl sind immer alle Geschlechter gemeint.Quelle: www.bistum-trier.de/export/sites/portal/praevention/.galleries/dokumente/Grundinfo-Broschuere- Praevention.pdf, S. 16
1.2. Allgemeines
Wie der Name schon sagt, liegt die Pfarrei Brohltal Herz Jesu im Brohltal und entspricht auf kommunaler Ebene der Verbandsgemeinde Brohltal.
Die Pfarrei umfasst 8 Pfarrbezirke im Patoralen Raum Sinzig:
Burgbrohl (1.392 K) St. Johannes d. T.
Königsfeld (1.122 K) St. Nikolaus
Kempenich (2.144 K.) St. Philippus und Jakobus
Niederzissen (1.789 K) St. Germanus
Oberzissen (1971 K) St. Antonius Abt
Wassenach (720K) St. Remigius
Weibern (1.443 K.) St. Barbara
Wehr (1.468 K) St. Potentinus
(Stand 2023, aus Schematismus 2022, BGV-Trier)

2. Bausteine des ISK
2.1. Personalauswahl und -entwicklung
Alle Menschen, die haupt- oder ehrenamtlich mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, benötigen eine fachliche und persönliche Kompetenz und bedürfen daher einer Schulung zu „Prävention gegen sexualisierte Gewalt“. Das Bewusstsein für die Prävention vor sexualisierter Gewalt ist zu schärfen, ebenso das Gespür für die Beachtung der persönlichen Grenzen der zu Begleitenden bzw. zu Betreuenden.
Darum verpflichten wir uns und alle Mitarbeitenden in der Pfarrei Brohltal Herz Jesus zu folgenden Punkten:
Teilnahme an einer Präventionsschulung entsprechend des Einsatzfeldes.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (z.B. hauptamtliche Seelsorger, Küster, Chorleiter, Gruppenleiter…) und Unterzeichnung der Selbstauskunftserklärung.
Haupt-und ehrenamtliche Mitarbeiter unterzeichnen den Verhaltenskodex mit den Bestimmungenzum Jugendschutz (Anlage 6.4) und die Verpflichtungserklärung (Anlage 6.2).
Mit neuen Mitarbeitenden, ehrenamtlich oder im Angestelltenverhältnis, werden der Verhaltenskodex, die Selbstauskunft und die Wege des Beschwerdemanagements verbindlich besprochen. Mit ihrer Unterschrift stimmen die Personen den jeweiligen Inhalten zu. Bei Angestellten der Kirchengemeinde sind zusätzlich die Regelungen der Mitarbeitervertretung zu beachten.
2.2. Verhaltenskodex und Verpflichtungserklärung
Ein Baustein des „Hauses der Aufmerksamkeit“ ist der Verhaltenskodex: Er soll eine Orientierung für das Miteinander sein, für einen angemessenen und wertvollen Umgang. In unserer Pfarrei Brohltal Herz Jesu wollen wir dazu beitragen, dass sich junge Menschen zu gereiften und verantwortungsvollen Persönlichkeiten entwickeln können. Damit das gelingt, müssen unsere Gemeinden Orte sein, an denen Kinder und Jugendliche sich wohlfühlen und sicher sind. Dazu ist es notwendig, dass wir Vertrauen zu den Jugendlichen und erwachsenen Bezugspersonen aufbauen. Uns ist bewusst, dass solch ein Vertrauen verletzlich macht und letztlich missbraucht und enttäuscht werden kann. Damit die Verwundbarkeit junger Menschen nicht ausgenutzt wird, sind Regeln und Verhaltensstandards im folgendem Verhaltenskodex festgehalten. Um sie zu gewährleisten, verpflichten wir uns, die im Verhaltenskodex der Pfarrei Brohltal Herz Jesu definierten Verhaltensvereinbarungen immer wieder zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Im Sinne einer Selbstverpflichtung ist die Kenntnisnahme und Anerkennung des Kodex von allen zu unterschreiben, die als regelmäßig ehrenamtlich tätige Person (ab 15 Jahren) oder im Anstellungsverhältnis im Namen unserer Pfarrei und Kirchengemeinde für Kinder und Jugendliche, aber auch für erwachsene Schutzbefohlene Verantwortung übernehmen. Dadurch sollen und dürfen vor allem ehrenamtlich Engagierte nicht von ihrer wertvollen Mitarbeit abgeschreckt werden, sondern ihre unverzichtbare Rolle und Funktion soll vielmehr gesichert und gestärkt werden. Über diese wesentliche Zielrichtung sind sie besonders hinzuweisen.
Verhaltenskodex Pfarrei Brohltal Herz Jesu
Der Verhaltenskodex regelt den Umgang mit unterschiedlichen Menschen in unterschiedlichen Bereichen unseres Gemeindelebens. Er definiert die Regeln, die hinsichtlich des professionellen Umgangs mit Nähe und Distanz verbindlich gelten. Wir werden den Verhaltenskodex in den unterschiedlichen Gruppen bekanntmachen.
Gestaltung von Nähe und Distanz
Ein vertrauensvolles Miteinander von Kindern, Jugendlichen, mit alten und kranken Menschen und anderen Erwachsenen, mit den ehren- und hauptamtlichen Bezugspersonen in der Pfarrei erfordert ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und Distanz. Die Verantwortung dafür liegt immer bei den Erwachsenen.
– Wir achten und respektieren die Grenzen Einzelner. Dabei achten wir auf Körpersprache, Äußerungen und Haltung. Bewusste oder unbewusste Grenzüberschreitungen werden angesprochen. Dies beinhaltet Grenzüberschreitungen von den Leitern gegenüber den Schutzbefohlenen sowie umgekehrt. Ebenso sind Grenzüberschreitungen und -verletzungen zwischen Jugendlichen und mögliche Verhaltensänderungen mit ihnen zu klären.
- Wenn Berührungen pädagogisch oder aus anderen Gründen nötig sind, werden diese vorher erklärt und die Einwilligung dazu eingeholt (z. B. „Darf ich dir /ihnen helfen?“). Die Einwilligung ist Voraussetzung für das weitere Handeln. Ausnahme ist ein Eingreifen in Gefahr zum Schutz der Person oder zum Schutz Dritter.
– Kontakte – auch Gesprächskontakte – zwischen Leitern und Schutzbefohlenen werden grundsätzlich so durchgeführt, dass Sichtkontakt zu dritten Personen besteht, zumindest aber möglich ist. Sollte ein „Vier – Augen – Gespräch“ erforderlich sein, ist eine weitere Leitungsperson zu informieren. Dabei bestimmt jede / jeder selbst, was er / sie von sich preisgibt.
– Unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder der Androhung von Strafe, sind nicht erlaubt.
– Individuelle Grenzempfindungen werden ernst genommen und beachtet. Sie werden nicht abfällig kommentiert.
– Wenn keine anderen Räumlichkeiten gegeben sind können Veranstaltungen und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen (Gruppentreffen, Katechese) in privaten Räumen stattfinden, wenn zwei Betreuungspersonen anwesend sind.
Grenzachtende Vorgaben für Körperkontakt
Der Schutz der Intimsphäre ist ein wesentlicher Bereich, in dem ein respektvoller und die Grenzen achtender Umgang miteinander eine unverzichtbare Rolle spielen. Das betrifft sowohl den körperlichen als auch den emotionalen Bereich, sowie die individuell empfundene geschlechtliche Identität. Für das konkrete Handel in der Praxis bedeutet das:
– Gemeinsame Körperpflege mit Schutzbefohlenen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
– Bei Maßnahmen mit Übernachtungen sind Zimmer bzw. Unterkünfte von Schutzbefohlenen als deren Privat- bzw. Intimsphäre zu akzeptieren. Vor dem Betreten wird angeklopft, es sei denn, es bestünde eine Gefahrensituation.
– Sanitärräume werden gleichzeitig nur von gleichgeschlechtlichen Personen genutzt. (Toilettengänge bei Veranstaltungen).
– Bei medizinischer Ersthilfe sind individuelle Grenzen und die Intimsphäre zu respektieren. Es wird erklärt, welche Versorgungshandlung notwendig ist.
– Ein Entkleiden bei medizinischer Versorgung geschieht nur so weit wie es hierfür erforderlich ist, in einem geschützten Rahmen und auf Wunsch in Anwesenheit einer Vertrauensperson des / der Schutzbefohlenen.
– Die Sorgeberechtigten sind einzubeziehen und fachliche medizinische Hilfe ist in Anspruchzu nehmen.
Umgang mit anvertrauter Macht
Wer eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber anvertrauten Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen übertragen bekommt, wird darauf vorbereitet. Ziel ist es, Befugnisse reflektiert und als Dienst auszuüben, damit Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene einen sicheren Raum finden und so ermöglicht wird, dass sie in diesem selbstbestimmt und selbstbewusst handeln und leben können. Wann immer jemand persönlich, oder eine Gruppe mehrerer Personen gemeinsam, Verantwortung für eine Maßnahme auf der pfarrlichen Ebene übernimmt, wird damit Macht übertragen, diese Maßnahme zu gestalten, ihr Konzept zu lenken und konkrete Anweisungen bei der Durchführung zu geben. Dies beinhaltet die Verantwortung, im eigenen Handeln Vorbild zu sein und darauf zu achten, dass die übertragene Macht zum Wohl und unter Beachtung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen genutzt wird. Uns ist die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen und der hilfe- und schutzbedürftigen Erwachsenen das oberste Anliegen. Daraus ergeben sich folgende Verpflichtungen:
Alle, die eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung zu Schutzbefohlenen haben, werden entsprechend ihres Einsatzes geschult und müssen ein erweitertes Führungszeugnis vor Beginn der Arbeit mit Schutzbefohlenen vorlegen. Die Schulungen richten sich nach der Art des Einsatzes.
Folgende Aushänge sind in Treffpunkten / Räumlichkeiten anzubringen.
– „Dein gutes Recht“ (Anlage 6.3)
– „Handlungsleitfaden für Ehrenamtliche“ (Anlage 6.14)
Pädagogische Interventionen
Bei allen aus pädagogischen Gründen erforderlichen Interventionen sind die persönlichen Grenzen von Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen zu beachten. Dies betrifft vor allem das Eingreifen bei Verhalten zum Schaden anderer oder Vorgaben für das Miteinander. Die Anwendung von Regelungs- und Sanktionsmacht muss angemessen, nach vorher besprochenen Regeln ausgerichtet und transparent sein. Im Falle einer Sanktion soll das Ziel sein, andere zu schützen und dem sanktionierten Kind oder Jugendlichen eine Chance auf Verhaltensänderung zu eröffnen. Die Regeln und mögliche Konsequenzen bei Fehlverhalten werden vor Spielen, Methoden, Gruppenstunden, Fahrten oder Freizeiten allen Schutzbefohlenen transparent gemacht und mitgeteilt. Für alle gelten die gleichen Regeln. Die Gruppen erarbeiten sich ihre Regeln selbst und unterschreiben diese. Bei Fehlverhalten wird mit dem Schutzbefohlenen gesprochen, es wird reflektiert, was falsch an dem Verhalten war und warum dies falsch war. Dann wird geklärt, wie in Zukunft vorzugehen ist. Es ist wichtig, dass auch die Leiter ihr eigenes Verhalten reflektieren und ggfls. verbessern. Je nach Schwere des Fehlverhaltens gehen die Disziplinierungsmöglichkeiten über Ermahnung, kurzfristige Trennung aus der Veranstaltung (unter Aufsicht) bis zu Ausschluss derselben. Bei allen Tätigkeiten im Auftrag der Pfarrei, bei denen es um Unterricht, Erziehung, Beaufsichtigung, Ausbildung, Pflege oder Seelsorge geht, werden die Grenzen zum Wohl und zum Schutz der anvertrauten Personen geachtet. Diese Tätigkeiten sind mit keiner Form von Gewalt vereinbar, sei es in körperlicher, verbaler, psychischer oder sexualisierter Form.
Sprache und Wortwahl
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen verletzt und gedemütigt werden. Verbale Interaktion soll der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und der Zielgruppe und deren Bedürfnissen angepasst sein. Sexualisierte, diskriminierende oder herabwürdigende Wortwahl und entsprechender Tonfall sind auszuschließen. Wir achten auf einen angemessenen, wertschätzenden Umgangston. Bei Konfliktsituationen wird zunächst mit den Akteuren selbst und ggfls. in der Gruppe gesprochen. Wir sprechen dabei sachlich, hören uns beide Seiten an und reden auf Augenhöhe miteinander. Bei sprachlichen Grenzüberschreitungen ist einzugreifen und Position zu beziehen. Maßnahmen und Tätigkeiten in unserer Pfarrei werden so gestaltet, dass sie frei sind von diskriminierendem, gewalttätigem oder grenzüberschreitendem Verhalten. Dies betrifft auch die Art, wie wir miteinander in Wort und Tat umgehen. Wo dies nicht beachtet wird, sorgen alle, die im Auftrag der Pfarreiengemeinschaft tätig sind, dafür, dass Fehlverhalten unterbrochen und zum grenzachtenden Verhalten zurückgekehrt wird.
Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Auch beim Umgang mit sozialen Netzwerken und digitalen Medien ist grenzachtender Respekt unerlässlich. Bei Kommunikation über Messengerdienste und E-Mail gilt die Achtsamkeit bei der Wortwahl. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien erfolgt pädagogisch sinnvoll und altersadäquat. Bei der Herstellung und Nutzung von Filmen und Fotos halten wir uns an gesetzliche Bestimmungen (Recht am Bild, Altersfreigabe…).
Mit persönlichen Daten von Schutzbefohlenen wird nach geltenden Datenschutzregeln (DSGVO) umgegangen. Bei Veröffentlichungen von Fotos oder Daten in Medien der Gemeinde, ist vorab das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen. Wenn Fotos kommentiert werden, achten wir auf eine respektvolle Ausdrucksweise; grenzverletzende Kommentare werden umgehend gelöscht. Cybermobbing wird nicht geduldet und entsprechend sanktioniert.
Regelung von Geschenken und Bevorzugungen
Grundsätzlich werden keine Geschenke angenommen. Wir sehen Geschenke als Anerkennungen an, die nicht an persönliche Gegenleistungen gebunden sein dürfen. Im Einzelfall und dem Anlass entsprechend sollen sie das sozial adäquate Maas nicht übersteigen. z.B. ein Blumenstrauß o.ä als kleine Geste. Ansonsten entscheidet zur weiteren Klärung hierüber der Pfarrverwalter. Wir achten auf Gleichberechtigung und Fairness und vermeiden jede Bevorzugung. Dementsprechend werden auch keine Geschenke von betreuenden Personen an Schutzbefohlene gemacht.
Die Übertragung besonderer Aufgaben oder Förderung Einzelner bedeutet keine unzulässige Bevorzugung, wenn persönliche Charismen oder Befähigungen vorliegen, z.B. Gesangsbegabung, besondere Computerkenntnisse, sprachliches Talent, kreative Fähigkeiten. Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene werden dabei fair behandelt und nicht ausgenutzt.
2.3. Schulungen
Nach dem Bischöflichen Gesetz über Fortbildungen zu Prävention von sexuellem Missbrauch müssen alle Personen, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder schutz- und hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, beraten, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
2.3.1. Schulung der Angestellten der Kirchengemeinde
Bei den Mitarbeitenden im Anstellungsverhältnis muss im Zuge der Einstellung geprüft werden, wie intensiv sie in der Prävention vor sexualisierter Gewalt zu schulen sind. Es ist vorgesehen, dass zum 01.01.2025 die Personalverantwortung für die nicht-pastoralen Angestellten auf den Kirchengemeindeverband im Pastoralen Raum übergeht.
Dort ist dann entsprechend zu verfahren. Entscheidend ist, wie intensiv ihr absehbarer Kontakt zu Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ist (Anlage 6.8).
Die möglichen Schulungsformate sind im Anhang (Anlage 6.9 und 6.10) dokumentiert.
Die Verantwortung für die Schulung der Angestellten obliegt dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde bzw. ab 2025 dem Verbandsausschuss des Kirchengemeindeverbands im Pastoralen Raum Sinzig.
2.3.2. Ehrenamtliche
Nach dem Bischöflichen Gesetz über Fortbildungen zu Prävention von sexuellem Missbrauch müssen alle Personen, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder schutz- und hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, beraten, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, an Fortbildungs- veranstaltungen teilnehmen. Vorgesehen sind Basis-Fortbildungen sowie, im Abstand von maximal 5 Jahren, Fortbildungen zur Auffrischung und Vertiefung. Die Basis-Fortbildungen werden in drei Formaten durchgeführt, die der Webseite des Bistums zu entnehmen sind. Anhand des im Anhang dokumentierten Prüfschemas kann die Mitarbeit der Ehrenamtlichen im Blick darauf beurteilt werden, wie umfangreich der Informations- oder Schulungsbedarf ist. Angelehnt an das Prüfschema (Anhang) haben wir für die Pfarrei Herz Jesu Brohltal folgenden Schulungsbedarf für Ehrenamtliche ermittelt:
Basisschulung – Blending Learning (siehe Anlage 6.10):
Kinderchorleitung (entfällt aktuell, da der Chorleiter hauptamtlich ist)
Katecheten für die Kommunion- und Firmvorbereitung
Erwachsene Messdiener
Messdienerbetreuer
Ehrenamtliche, die die Hauskommunion in Privathaushalte bringen
Betreuer von Sternsingergruppen
KEB-Beschäftigte
Begleitpersonen bei kirchlichen Aktivitäten erhalten den Handlungsleitfaden für Ehrenamtliche ausgehändigt.
Kein Schulungsbedarf besteht für Beschäftigte in Reinigungsdienst und Gartenpflege, ebenso kein Schulungsbedarf für Gemeinderatsmitglieder, Lektoren, Chormitglieder. Auch wenn Ehrenamtliche nach Prüfung ihres zukünftigen Einsatzes lediglich über die Präventionsmaßnahmen informiert werden müssen, soll Ihnen dennoch eine Schulung ermöglicht werden. Von ihnen bereits absolvierte außerkirchliche Fortbildungen sind dabei zu berücksichtigen.
Die Seelsorgerinnen und Seelsorger in ihren Verantwortungsbereichen, letztendlich aber der Pfarrverwalter, sind dafür verantwortlich, dass die Schulung der ehrenamtlich Mitarbeitenden im notwendigen Umfang erfolgt und dokumentiert wird.
Regelmäßige Schulungsangebote - entsprechend der in der Anlage 6.10 dokumentierten
Schulungsformate - werden in Zusammenarbeit mit der „geschulten Person“ und den entsprechenden Fachstellen des Bistums auf der Ebene des Pastoralen Raums Sinzig angeboten.
2.4. Selbstauskunftserklärung
Alle angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen in Verbindung mit dem Verhaltenskodex die Selbstauskunftserklärung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 15 Jahren, die in der Pfarr- und Kirchengemeinde Brohltal Herz Jesu Kinder, Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene begleiten oder betreuen, unterschreiben in Verbindung mit dem Verhaltenskodex eine Selbstauskunftserklärung (entsprechend §72a SGB VIII).
1. Mit der Selbstauskunftserklärung erklärt die betreffende Person, dass sie nicht wegen einer Straftat im Sinne aller Paragrafen des SIGB, die in §72s des SGBVlll genannt sind, rechtskräftig verurteilt worden ist und gegen sie auch nicht wegen des Verdachts einer solchen Straftat ein Strafprozess anhängig ist oder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird,
2. gegen sie keine kirchlichen Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen wegen sexualisierter Gewalt ergangen sind und auch keine Voruntersuchung eingeleitet worden ist,
3. sie sich verpflichtet, bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat im Sinne aller Paragrafen des SIGB, die in §72a des GBVlll benannt sind, oder bei einer kirchlichen Voruntersuchung im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt die Verantwortlichen der Pfarr- und Kirchengemeinde Brohltal Herz Jesu unverzüglich darüber zu informieren. Die Selbstauskunftserklärung ist in der Anlage 6.1 dokumentiert.
2.5. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (EPF)
Das EPF enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch Einträge wegen einschlägiger Straftaten, die wegen geringfügiger Verurteilungen und wegen Fristablauf nicht im einfachen Führungszeugnis aufgeführt werden. Bei einschlägigen Einträgen oder Verweigerung einer Abgabe des EPF ist eine Einstellung bzw. Mitarbeit der jeweiligen Person nicht zulässig.
2.5.1. Angestellte der Kirchengemeinde
Ein Arbeitsvertrag kann erst nach Vorlage eines EPF ohne Eintrag einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung gültig geschlossen werden. Der Dienstantritt erfolgt erst, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Die diesbezüglichen Vorgaben des Bischöflichen Generalvikariats Trier werden von der Rendantur im Einstellungsverfahren beachtet.2.5.2. Regelmäßig und dauerhaft engagierte Ehrenamtliche Jede Person ab 15 Jahren, die ehrenamtlich regelmäßig oder dauerhaft eine Leitungs- oder Betreuungstätigkeit bei Veranstaltungen der Katholischen Pfarr- und Kirchengemeinde Brohltal Herz Jesu Minderjährigen bzw. schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen gegenüber übernimmt, muss ein Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis (EPF) im Original vorlegen. Das EPF darf nicht älter als drei Monate sein. Alle fünf Jahre muss ein erneuertes EPF eingereicht werden. Die Pfarr- und Kirchengemeinde fordert die Ehrenamtlichen zum gegebenen Zeitpunkt auf, das EPF anzufordern und dem kirchlichen Notar in Trier zur Prüfung vorzulegen. Dazu wird eine Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt mit versandt, damit das EPF kostenfrei beantragt werden kann. Beide Schreiben sind im Anhang dokumentiert. Zeitgleich mit dem Versand dieser Schreiben an die ehrenamtliche Person wird die für die Dokumentation verantwortliche Stelle – das Büro des Pastoralen Raums Brohltal Herz Jesu- über die Aufforderung informiert Die Rückmeldung des kirchlichen Notars, dass das EPF eingegangen ist, gesichtet wurde und einem ehrenamtlichen Engagement nichts im Wege steht, wird im Büro des Pastoralen Raums Brohltal Herz Jesu dokumentiert.
Aus: https://www.bistum-trier.de/export/sites/portal/praevention/.galleries/dokumente/Notariat-arbeitshilfe_efz_uberarbeitet.pdf:
„Zu der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidung darüber, ob für eine Tätigkeit Ehren- oder Nebenamtlicher zuvor ein erweitertes Führungszeugnis eingesehen werden muss, wird das nachfolgende Prüfschema (s. Anlage 6.7) vereinbart. Die einzuschätzende Tätigkeit wird unter zehn Gesichtspunkten betrachtet und dann nach einem Punkteschema bewertet. Ab einem Punktwert von zehn ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich“.
2.6. Handlungsleitfaden im Verdachtsfall
Entsteht der Verdacht, dass ein Kind, eine Jugendliche, ein Jugendlicher oder eine hilfsbedürftige erwachsene Person Opfer sexueller Gewalt oder von Misshandlungen geworden ist, ist es von besonderer Bedeutung, besonnen und sensibel zu handeln. Hierzu wurde ein Handlungsleitfaden entwickelt (Anlage 6.13). Alle Verdachtsfälle sind ernst zu nehmen und von hoher Dringlichkeit. Sie sind von den beteiligten Personen vertraulich und sensibel zu behandeln, ohne zu verdecken oder zu vertuschen! Wird ein Verdachtsfall bekannt, tritt wegen der hohen Priorität unverzüglich ein Krisenstab zusammen, der das weitere Vorgehen berät. Der Pfarrverwalter beruft diesen Krisenstab ein und leitet ihn. Dem Krisenstab gehören außerdem an, eine geschulte Person der Pfarrei, die bzw. der zuständige Gemeindereferentin oder -referent sowie die bzw der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates. Die dem Verdachtsfall zugrunde liegenden Informationen, die Beratungen und ihre Ergebnisse sowie die getroffenen Maßnahmen sind umfassend zu dokumentieren.(Anlage 6.15)
„Sobald Sie als Beschäftigte im kirchlichen Dienst oder ehrenamtlich tätige Person von sexualbezogener Grenzverletzung oder sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene erfahren, gehört es zur gemeinsamen Verantwortung für den Schutz dieser Zielgruppen die notwendigen Schritte zu gehen.Oft sind die Situationen jedoch nicht eindeutig. Das kann Sie verunsichern. Oder Sie fragen sich, wie Sie eine vorschnelle Einschätzung vermeiden. Was sind Hinweise? Wie können Sie sich in einer solchen Situation verhalten? Diese Unsicherheit ist verständlich: Wer im privaten oder beruflichen Umfeld mit sexualisierter Gewalt konfrontiert wird, fühlt sich oft hilflos. Es bestehen nicht nur Unsicherheiten darüber, was zu tun ist, sondern auch Angst vor Konsequenzen der „Einmischung“ oder Hemmungen, oder selbst Erlebte anzusprechen. Wenn Sie das Gehörte und/oder Beobachtete verunsichert und Sie eine Klärungshilfe benötigen, können Sie sich an eine der Lebensberatungsstellen des Bistums wenden. Das Gespräch ist vertraulich. Die Beratungsfachkräfte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB. Alles Gesagte bleibt unter diesem Schutz. Nur im Fall, dass sich im Gespräch zeigt, dass akut Gefahr für Leib und Leben einer minderjährigen Person besteht, gilt nach dem Bundeskinderschutzgesetz § 4 die Verpflichtung, auf weitere Maßnahmen hinzuwirken.In dem Flyer „Kindeswohl schützen – Beratung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ finden Sieweitere Informationen dazu“.
Quelle: https://www.bistum-trier.de/export/sites/portal/.galleries/dokumente/20_hilfe_soziales/interventionsplan_11_2023.pdf
Beim Verdacht von sexuellen Übergriffen durch Hauptamtliche Mitarbeiter leitet der Krisenstab den Verdachtsfall an die Verantwortlichen im Bistum Trier weiter. Dort wird nach dem Interventionsplan des Bistums Trier weiter verfahren. Quelle: intervention.bistum-trier.de
3. Beratungs- und Beschwerdewege
Kinder und Jugendliche der Gemeinde sollen befähigt und ermutigt werden Grenzverletzungen im Zusammenhang von sexuellem Missbrauch wahrzunehmen und anzusprechen. Hierfür bedarf es ein Klima der Offenheit und der Kritikfähigkeit. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Grenzverletzungen gibt es erhebliche Grauzonen. Umso wichtiger ist es, dass sowohl die Kinder als auch die Erwachsenen, die einen Verdacht der Grenzverletzung äußern oder ein solcher an sie herangetragen wird, entsprechend sensibilisiert sind. Sollten vereinbarte Regeln (vgl. Verhaltenskodex) nicht eingehalten, Grenzen verletzt werden oder sollten Kinder, Jugendliche oder schutz- und hilfebedürftige Erwachsene gar sexualisierte Gewalt erleiden, ist es ausdrücklich erwünscht und erbeten, Rückmeldung zu geben, Beratung einzufordern und Beschwerde einzulegen. Dazu kann man sich an die Ansprechpersonen der Pfarrei Barbara Brötz und Maria Müller wenden. Des weiteren können jederzeit geschulte Fachkräfte des Bistums und die diözesanen Ansprechpersonen im Verdachtsfall von sexualisierter Gewalt eingeschaltet werden, aber auch externe Vertrauenspersonen und Expertinnen und Experten. Mögliche Ansprechpartner sind in der Anlage 6.16 aufgelistet. Außerdem können Kinder und Jugendliche bei Beschwerden von allgemeinen Belangen, die sich durch Konflikte bei pfarrlichen Gruppentreffen ergeben, sich sowohl an die jeweiligen Gruppenleiter bzw. Katecheten als auch an o.g. Ansprechpersonen wenden. Der Aushang „Dein gutes Recht“ ist in den Treffpunkten / Räumlichkeiten unserer Pfarrei anzubringen. (Anlage 6.3, 6.14)
4. Dokumentation
4.1. Ehrenamtlich Mitarbeitende
Im Büro der Pfarrei Brohltal Herz Jesu werden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen dokumentiert und abgelegt:
• ein von der ehrenamtlich mitarbeitenden Person unterzeichnetes Exemplar der Selbstverpflichtungserklärung (Anlage 6.1) und der Selbstauskunftserklärung.
Eine Kopie wird der ehrenamtlich mitarbeitenden Person ausgehändigt.
• die Dokumentation der Teilnahme an einer Präventionsschulung.
• die Rückmeldung des Kirchlichen Notars bezüglich des EPF (Ausstellungsdatum des EPF, Ort und Datum der Einsichtnahme sowie die Tatsache fehlender Einträge bezüglich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c).
5. Qualitätsmanagement
Allen, die in der Pfarrei Brohltal Herz Jesu für Kinder, Jugendliche und schutz-und hilfebedürftigeErwachsene Verantwortung tragen, wird das Schutzkonzept zugänglich gemacht:
es wird an die hauptamtlich und nebenamtlich Mitarbeitende der Gemeinden und die Mitglieder der Gremien ausgegeben
Das Institutionelle Schutzkonzept wird auf der Homepage der Pfarrei www. https://www.pfarrei-brohltal.de veröffentlicht.
Ein Flyer „Verhaltenskodex der Pfarrei Brohltal Herz Jesu“ wird erstellt, im Pfarrbrief eingelegt, in den Kirchen und Räumlichkeiten der Pfarrei ausgelegt.
In den Gottesdiensten soll auf Prävention, das Schutzkonzept / Flyer hingewiesen werden
Presse (Olbrück, …) soll informiert werden
Externen Nutzern der Räumlichkeiten werden bei deren Buchung der Verhaltenskodex des Schutzkonzeptes vorgelegt um ihm zuzustimmen und die zugrunde liegende Hausordnung zu beachten.
Auch nach der Fertigstellung des Schutzkonzept ist es notwendig, dass es jährlich von den Verantwortlichen (hauptamtliche Seelsorger und Ansprechpartner für Prävention) geprüft, gegebenenfalls überarbeitet und in den pfarrlichen Räten evaluiert wird. Die Arbeitsgruppe „Schutzkonzept“ der Pfarrei schlägt hierzu ein jährliches Treffen im September vor. Interessierte, die mitarbeiten möchten, können sich jederzeit einbringen. Anfragen und Anregungen zum Schutzkonzept nimmt Frau Barbara Brötz gerne entgegen.